Riester Rente ist verbraucherfreundlich

Bei der Riester Rente bestehen für Anbieter inzwischen umfangreiche Pflichten zur Information gegenüber den Versicherungsnehmern. Vorgeschrieben sind dabei Standardberechnungen, die einen problemlosen Vergleich verschiedener Anlageprodukte erlauben. Berechnet werden muss z.B. das zukünftige Guthaben, welches nach zehn Jahren bei unterschiedlichen Zinssätzen von zwei, vier oder sechs Prozent angespart wird.

Aber nicht nur Renditen müssen genau angegeben werden, die Versicherung oder das Kreditinstitut muss vor oder während des Vertragsabschlusses auch Angaben über die Anlagemöglichkeiten, die Struktur des Portfolios sowie das Anlagerisiko gegenüber dem Versicherungsnehmer machen. Auch die Auskunft über die Verwendung des Kapitals ist Pflicht. Die Versicherten müssen von Anbietern solcher Sparverträge, die als Riester Rente zertifiziert sind, stets über ethische, ökologische oder soziale Zusammenhänge ihrer Geldanlage informiert werden.

Neben der detaillierten Informationspflicht durch die Versicherer profitieren Verbraucher bei einer Altersvorsorge mit der Riester Rente auch von den vom Gesetzgeber vorgenommenen Vereinfachungen bei der Riester-Vorsorge in den letzten Jahren. Verbesserte Verfahren wie die Dauerzulagebeantragung durch den dazu bevollmächtigten Anbieter für die staatliche Förderung der Riester Rente, einheitliche Sockelbeträge für die Versicherten, die Möglichkeit von Einmalauszahlungen zum Rentenbeginn sowie geschlechtsneutrale Tarife haben das Modell der Riester Rente in den vergangenen Jahren von bürokratischen Hürden befreit, die Leistungen transparenter werden lassen, und damit für den Verbraucher auch den Vergleich mit anderen Sparformen erleichtert.

Autor: Ortrud Büthe

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